Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Kostentragung des Bundes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, werden vom Bund aufgebracht.
(2)Absatz 2,Der Bund wird die Stationierungskosten des Hubschraubers im Raume Lienz/Osttirol in dem Ausmaß anteilig tragen, in dem dieser Hubschrauber im ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes zum Einsatz gelangt. Dieser Kostenbeitrag ist, ausgehend von den im jeweiligen Jahr aufgewendeten Stationierungskosten, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 1 bis 3 im Verhältnis zur Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 4 zu ermitteln, wobei Flüge, die im Rahmen der Amtshilfe für das Land durchgeführt werden, unberücksichtigt bleiben. Sofern das Land eigene Anlagen beistellt, werden anstelle von Mietkosten die Kosten für die Anmietung vergleichbarer Anlagen der Kostenberechnung zugrunde gelegt.Der Bund wird die Stationierungskosten des Hubschraubers im Raume Lienz/Osttirol in dem Ausmaß anteilig tragen, in dem dieser Hubschrauber im ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes zum Einsatz gelangt. Dieser Kostenbeitrag ist, ausgehend von den im jeweiligen Jahr aufgewendeten Stationierungskosten, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Einsätze gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 im Verhältnis zur Anzahl der Einsätze gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, zu ermitteln, wobei Flüge, die im Rahmen der Amtshilfe für das Land durchgeführt werden, unberücksichtigt bleiben. Sofern das Land eigene Anlagen beistellt, werden anstelle von Mietkosten die Kosten für die Anmietung vergleichbarer Anlagen der Kostenberechnung zugrunde gelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011915
Alte Dokumentnummer
N11987189460